- Muster eines Attestes über die Fesstellung einer Körperverletzung
- Muster einer Liquidation zum obigen Attest
- Anmerkungen zum Liquidationsmuster
Ärztliches Attest
über die Feststellung einer Körperverletzung
| Name: | | Vorname: | | Geb.-Datum: | |
| Straße: | | PLZ/Ort: | | Unt.-Datum: | |
Angaben des Geschädigten (Wer-Wann-Wo-Wie?): |
Feststellbare Verletzungen (welche-wie groß-schätzungsweises Alter-genaue Diagnose). Bei mehreren Feststellungen bitte Nummerierung!: |
Zusätzliche Angaben:Arbeitsunfähigkeit:O besteht seit:__________ O bestand von/bis: ___________Klinikeinweisung: O erfolgte am:__________ O dauerte von/bis: ___________Verletzung war: O lebensgefährlich, O stark/mittel/gering schmerzhaft, O entstellend Verletzung wird: O dauerhaft O zeitweilig Folgen hinterlassenHier nähere Angaben: Auf welche der o.g. Fesstellungen trifft dies zu? Welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (Röntgen/Labor/andere Verfahren/Transporte etc.) mußten eingeleitet werden?
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Haben Sie Zweifel an der Darstellung des Geschädigten? Sind die Verletzungen typisch für den vom Geschädigten geschilderten Tathergang? Bestehen Schwierigkeiten der Feststellung oder Zuordnung einzelner Verletzungen (kaum sichtbare Folgen, zu langer Zeitpunkt zwischen Beibringung der Verletzung und Untersuchungszeitpunkt oder ähnliche) ? sonstige Hinweise? |
Ort und Datum der Ausfertigung:
Unterschrift und Stempel des Arztes:
Dieses Attest ist gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ] vom 12.5.1986 in der Fassung vom 1.5.2001. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderliche Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der erforderlichen Untersuchungen und sind aus der beigefügten Arztrechnung ersichtlich.

Dr. Manfred Mustermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Arztrechnung (Liquidation) Nr. ATT-000/2003
Betr.: Patient Name, Vorname; geb.am 00.00.00; wh. 00000 Ort; Straße(Bitte Liquidations-Nr. unter Zahlungsgrund angeben und auf u.g. Postbank- Konto überweisen! Gilt bei Barzahlung als Quittung.)
Für meine ärztlichen Bemühungen erlaube ich mir,== 24,14 Euro == zu berechnen.
Spezifikation (lt.Amtlicher Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ] vom 12.11.1982 in der Fassung vom 01.05.2001):
Diagnose: Attest über die Feststellung einer Körperverletzung
| GOÄ-Nr. | Erklärung | Einfachsatz | Regelsatz | Gebühr |
| 5 | symptomatische Untersuchung | 4,66 | 2,300 | 10,73 |
| 1 | Beratung | 4,66 | 2,300 | 10,73 |
| 70 | Attest | 2,33 | 2,300 | 5,36 |
| |
| Zwischensumme | 26,82 |
| abzüglich 10% Vertragsgebiet Ost | -2,68 |
Endbetrag: | 24,14 |
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Manfred Mustermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Post: Mustererstr.1 ; D-00000 Musterstadt Tel: 00000 33333 Fax: 00000 33333 eMail: praxis@mail.de Bank: Postbank Frankfurt/M.; Kto.-Nr.: 00000 11-222; BLZ 50010060; Steuer-Nr.: Finanzamt Irendwo 118/299/01234 |
Anmerkungen zum Liquidationsmuster
Dieses Beispiel gilt nur als Mustervordruck und ist den eigenen Verhältnissen anzupassen.
Nicht korrekt ist die Berechnung einer Gutachtengebühr (z.B. nach GOÄ-Nr. 80), wenn lediglich die Attestierung der erhobenen Befunde vorgenommen wird. Berechtigt ist diese hingegen, wenn ausdrücklich vom Patienten oder einer anfordernden Behörde die Bewertung der erhobenen Befunde (z.B. Rückseite des Attestmusters) gewünscht wird. Dafür sollte ein Auftrag vorliegen. Dies geschieht durch Anforderung oder mittels Beauftragung durch den Patienten (z.B. mit dem Vordruck für IGELeistungen, siehe dort).
Die Berechnung einer Beratung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Rahmen der Untersuchung auch wirklich erfolgte und notwendig war. Dies kann insbes. bei Kassenpatienten problematisch sein, denn der Kassenpatient hat auch bei Körperverletzungen einen Anspruch auf Kassenbehandlung. Die Gebühren für die Erhebung der Anamnese und Befunde und die erforderlichen therapeutischen Leistungen können vom Arzt über den Behandlungsschein abgerechnet werden.Ist hingegen eine Nachuntersuchung nur zum Zwecke der Attestierung erforderlich (weil, der attestierende Arzt z.B. nicht Erstbehandler war oder der Behandlungsprozeß bereits abgeschlossen ist), dann kann die Berechnung der Gebühren nach GOÄ-Nr. 1 und 5 gerechtfertigt sein, u.U. sogar die höher bewerteten GÖÄ-Nr. für eine vollständige Untersuchungen (6,7 oder 8 und andere).
Ich empfehle Kollegen, im Zweifelsfall immer eine vorausgehende schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen, in der Umfang und Kosten eindeutig geregelt sind.
Einerseits kann der Arzt nicht auf sein berechtigtes Honorar verzichten, andererseits ist der vorstellige Patienten eben gerade Opfer einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat geworden und wird es erfahrungsgemäß schwierig haben, seine berechtigten Ansprüche gegenüber dem Täter durchzusetzen. Nicht selten bleiben bei den Betroffenen gesundheitliche Folgen zurück und sie selbst auf einem Kostenberg sitzen.