
Der Hippokratische Eid, auch Asklepiadenschwur genannt, ist ein aus dem Altertum stammender, dem griechischen Arzt Hippokrates zugeschriebener Eid, der die ethischen Grundsätze enthält, die bei der Ausübung des Arztberufs eingehalten werden sollen. Heute ist der hippokratische Eid durch das Arztgelöbnis ersetzt, das jedoch weitgehend auf diesem Eid beruht.
Hippokrates lebte etwa zwischen 460 und 370 v. Chr. und gilt als Begründer der Medizin, da er diese erstmals auf die Grundlage genauer Beobachtung stellte und damit eine Abkehr von religiösen oder magischen Erklärungen von Krankheitsursachen bewirkte. Zugleich legte er auch bestimmte ethische Regeln und Handlungsmaßstäbe fest, denen sich die praktizierenden Ärzte als eine Art Ehrenkodex unterwarfen. Obwohl der Eid auf Hippokrates zurückgehen soll, legen einige neuere Forschungserkenntnisse seinen Ursprung auf Regeln einer pythagoreischen Sekte (siehe griechische Philosophie) des 4. Jahrhunderts v. Chr. nahe.
In seiner ursprünglichen Fassung verbietet der hippokratische Eid den Ärzten Abtreibungen, Euthanasie (Sterbehilfe) und Chirurgie. Mit diesem Eid verpflichteten sie sich außerdem, sexuelle Beziehungen zu Patienten zu unterlassen und die ihnen anvertrauten Informationen nicht weiterzugeben (so genannte Schweigepflicht).
Einige Prinzipien, die im hippokratischen Eid festgeschrieben wurden, gelten auch heute noch als angebracht, vor allem die Bedeutung der Schweigepflicht und die Wahrung der Gerechtigkeit gegenüber den Patienten. Andere Gesichtspunkte sind dagegen für die heutige Zeit nicht mehr zutreffend, etwa die generelle Unterlassung von Abtreibungen oder die derzeit intensiv diskutierte Sterbehilfe. In Deutschland ist das Ärztegelöbnis Bestandteil der ärztlichen Berufsordnung. Es stellt eine vom Deutschen Ärztetag leicht abgeänderte Form des "Genfer Ärztegelöbnisses" dar, das 1948 von der zweiten Generalversammlung des Weltärztebundes (World Medical Association) beschlossen wurde. Über die Einhaltung des Ärztegelöbnisses und damit der ärztlichen Ethik wachen in Deutschland die Ärztekammern der Länder und des Bundes. Bei Zuwiderhandlungen sind eigene Gerichte, die ärztlichen Berufsgerichte, zuständig.
Die Schweigepflicht ist zwischenzeitlich aber auch eine allgemeine Berufspflicht, die auch für andere Berufgruppen (Hebammen, mittleres medizinisches Personal, Altenpfleger, Sozialarbeiter, Beamte, Rechtsanwälte, Steuerberater u.v.a.) gilt und bei deren Zuwiderhandlung sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht greift.
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